Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.250 (STA.2021.2592) Art. 2 Entscheid vom 5. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Damian Wehrli, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 17. Juli 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) meldete der Kantonspolizei Aargau am 7. April 2021 telefonisch, dass ihr Vater C._____ seiner damaligen Le- benspartnerin D._____, deren Tochter E._____ und deren Ehemann B._____ (fortan: Beschuldigter) 1.8 Millionen Schweizer Franken anver- traut habe und er das Geld nicht mehr zurückerhalte. Gegen den Beschul- digten wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2021 eine Strafuntersuchung eröffnet. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 konstituierte sich C._____ als Straf- und Zivilkläger. 1.2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm mit, dass C._____ am tt.mm.jjjj verstorben sei und sie als Angehörige in die Rechte der geschädigten Person eintrete. C._____ sei verwitwet; sie und ihre Schwester F._____ seien die einzigen Nachfahren. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. 1.3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege mit Wirkung ab dem 22. Juni 2022 bewilligt. 2. Am 17. Juli 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Ein- stellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau am 18. Juli 2023 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 10. August 2023 zugestellte Einstellungsverfügung vom 17. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen ein: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Weisung zu erteilen, Edi- tionsverfügungen für die Bank G._____, Bank H._____ sowie die -3- Bank I._____ zu erlassen mit dem Inhalt der Editionsverfügungen vom 24. Dezember 2021 an die Bank J._____, Bank K._____, Bank L._____ und Bank M._____. 3. Es der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Weisung zu erteilen, beim Grundbuchamt Zofingen alle Unterlagen zu Grundbuchgeschäften im Zu- sammenhang mit B._____ und E._____ einzuholen. 4. Es sei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Weisung zu erteilen, eine Editionsverfügungen für die Bank N._____, Bank H._____, die Bank I._____ sowie die Bank L._____ zu erlassen mit dem Inhalt der Editions- verfügungen vom 24. Dezember 2021 an die Bank J._____, Bank K._____, Bank L._____ und Bank M._____ betreffend die Ehefrau des Beschuldigten, E._____. 5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei der Gesuchstellerin als unentgeltli- cher Rechtsvertreter beizuordnen. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 14. September 2023 (Postaufgabe am 15. September 2023) die Beschwerdeantwort mit folgen- den Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 18. September 2023 erstattete der Beschuldigte seine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.4. Mit Eingabe vom 21. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf eine Stellungnahme. 3.5. Mit Eingabe vom 27. September 2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm sowie zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs.1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. 1.2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfech- ten. Dies gilt unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konsti- tuierungsrecht aufmerksam gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.2); die Aufklärungspflicht gilt denn auch gegenüber dem Rechts- nachfolger gemäss Art. 121 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 118 StPO). 1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist als Tochter des Geschädigten C._____ als An- gehörige berechtigt, selbstständig Strafantrag zu stellen wie sie nach klarer -5- bundesgerichtlicher Rechtsprechung und damit entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch legitimiert ist, sich im Verfah- ren selbstständig (ohne die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft) als Strafklägerin zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.5). Im Gegensatz dazu können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess gel- tend gemacht werden, da hier die Gefahr besteht, dass die Erbengemein- schaft beziehungsweise die übrigen Erben durch das Vorgehen eines ein- zelnen Erben benachteiligt werden, da über einen Anspruch der Erbenge- meinschaft verfügt wird (vgl. BGE 142 IV 82 E. 3.3.1 f.). Eine selbstständige Konstituierung der Beschwerdeführerin als Zivilklägerin ist dementspre- chend nicht zulässig, zumal sie mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt hat, dass sie alleinige Erbin ist oder die Erbteilung bereits stattgefunden hat und sie mit Schreiben vom 15. Juli 2022 noch ausführte, dass ihre Schwester F._____ und sie die einzigen Nachfahren von C._____ seien. Somit ist an- zunehmen, dass sie und ihre Schwester gemeinsam die Erbengemein- schaft bilden. Eine Zivilklage wäre somit durch alle Erben gemeinsam gel- tend zu machen. Alles in allem ist die Beschwerdeführerin somit nur be- rechtigt, sich im Verfahren als Strafklägerin zu beteiligen. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Verfahren als Strafklägerin kon- stituiert hat, ist nicht ganz klar. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass sich ihr Vater C._____ vor seinem Tod als Zivil- und Strafkläger konstitu- ierte (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 8, Schreiben vom 3. Februar 2022). Die Beschwerdeführerin hingegen hat – soweit ersichtlich – keine explizite Erklärung abgegeben, sich als Privatklägerin konstituieren zu wollen, sondern machte mit ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 nur geltend, dass sie gestützt auf Art. 121 StPO in die Rechte ihres Vaters eintrete. Ebenfalls nicht ersichtlich ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Beschwerdeführerin auf ihr Konstituierungsrecht im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO aufmerksam gemacht hat. Im Gegenteil stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 7. Juni 2023 fest, dass C._____ verstorben sei und sich die Beschwerdeführerin als Tochter des Verstorbenen im Verfahren als Straf- und Zivilklägerin beteilige. In An- wendung des Prinzips von Treu und Glauben ist die Beschwerdeführerin damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- -6- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurtei- lung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Mass- nahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erhe- ben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). -7- 3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Ver- pflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Treuhänder erlangt bei dieser Konstellation über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfü- gungsmacht. Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind jedoch be- stimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbe- standsmässige Handlung liegt in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treu- gebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmäs- sig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt, etwa im Fall der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf. Die Werterhaltungspflicht, d.h. das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann auf aus- drücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Die Bestimmung verlangt schliesslich, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrück- lich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens (Urteil des Bundesge- richts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in der angefochtenen Verfü- gung zur Begründung der Verfahrenseinstellung aus, dass die Beschwer- deführerin ausgesagt habe, dass ihr Vater mit D._____ liiert gewesen sei. Diese habe ihren Vater gegen sie aufgehetzt, weshalb sie über mehrere Jahre hinweg keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt habe. Im September 2020 sei sie von der Polizei informiert worden, dass ihr Vater und D._____ aufeinander losgegangen seien. Im März 2021 sei sie wegen Suizidäusse- rungen des Vaters erneut von der Polizei kontaktiert worden. Ihr Vater habe ihr schliesslich erzählt, dass er E._____, der Tochter von D._____, 1.7 Mil- lionen Schweizer Franken übergeben habe. E._____ und der Beschuldigte hätten dann ein Schliessfach gemietet und das Geld dort deponiert. Bei dem Geld habe es sich um Schwarzgeld gehandelt, welches ihr Vater je- weils Ende Jahr von seinen Bankkonti abgehoben habe, damit die Steuer- behörden nichts davon erführen. Ihrem Vater sei früher bereits Geld ab- handengekommen. So habe er ihrer Schwester F._____ Fr. 100'000.00 ge- geben, welches er nicht zurückerhalten habe. Bei einem Einbruch im Jahr 2013 seien ihm Fr. 30'000.00 gestohlen worden, wobei er F._____ des Diebstahls bezichtigt habe. Ein weiteres Mal habe er den Sohn der Be- -8- schwerdeführerin beschuldigt, ihm Fr. 400.00 vom Esszimmertisch gestoh- len zu haben. C._____ selbst habe in einer schriftlichen Erklärung geltend gemacht, dass er D._____ bei ihrem Kennenlernen im Jahr 2010 Fr. 50'000.00 geschenkt habe. Nachdem ihm (obenerwähnte) Fr. 30'000.00 aus der Wohnung gestohlen worden seien, habe ihm die ganze "Familie […]" (D._____ sowie E._____ und der Beschuldigte, fortan: Familie […]) geraten, ihnen das Geld zur sicheren Verwahrung zu überge- ben. Insgesamt habe er 1.8 Millionen Franken übergeben. Später habe er den Beschuldigten gebeten, ihm alles zurückzuerstatten, dieser habe ihm jedoch nur Fr. 100'000.00 in alten Banknoten übergeben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe C._____ ausgeführt, dass er dem Beschul- digten vor ungefähr 10 Jahren 1.8 Millionen Franken übergeben und ihn gebeten habe, ein Bankschliessfach zu mieten; eine Quittung sei nicht er- stellt worden. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme keine sachdienlichen Aussagen gemacht. D._____ habe anlässlich ihrer Einver- nahme ausgeführt, dass sie nie Geld von C._____ erhalten habe. C._____ sei vom 19. März 2021 bis 26. April 2021 in stationärer Behand- lung in der Alterspsychiatrie gewesen. Gemäss den Berichten habe eine Alzheimerische Erkrankung mit dementieller Entwicklung vorgelegen. Die kognitive Beeinträchtigung sei noch nicht stark ausgeprägt gewesen, je- doch hätten schwere Verhaltensstörungen mit deutlicher Beeinträchtigung der Impulskontrolle und massiven Schwierigkeiten in der Auffassung von komplexeren Inhalten und Situationen vorgelegen. Die Urteilsfähigkeit wäre in Bezug auf eine konkrete Fragestellung zu überprüfen, C._____ sei jedoch nicht in der Lage, Entscheidungen bezüglich Geschäfte grösserer Tragweite zu treffen. Sowohl gegenüber seinem Hausarzt wie Mitarbeitern im Pflegezentrum P._____, in welchem sich C._____ ab Mitte Oktober 2021 aufgehalten habe, habe er nie von veruntreuten Geldern erzählt. Am 1. Dezember 2021 habe das Familiengericht […] festgestellt, dass er ur- teilsunfähig sei. Es sei erstellt, dass C._____ über erhebliche Vermögenswerte von über einer Million Franken bei verschiedenen Banken verfügt habe. Ebenso er- gebe sich aus den edierten Bankunterlagen, dass er hohe Bargeldbeträge abgehoben habe. Was mit dem Geld geschehen sei, sei unklar. Gegenüber den Banken habe er angegeben, dass er die Gelder zu Hause lagern wolle. Es bestünden keine Hinweise, dass Gelder von C._____ an den Beschul- digten geflossen seien: Das Geld sei bar abgehoben worden und beim Be- schuldigten sei kein Vermögenszuwachs zu verzeichnen gewesen. Als Be- weis für eine derartige Transaktion lägen einzig die Aussagen von C._____ vor. Diese seien aber nur sehr vage. So könne er keine genauen Angaben machen, wann und wo er das Geld übergeben haben wolle. Er habe auch nicht mehr gewusst, ob er dieses einmal oder in mehreren Malen überge- ben habe. Aus den medizinischen Akten ergebe sich zudem, dass er de- ment gewesen sei und unter Alzheimer gelitten habe. Das Familiengericht -9- habe ihn für urteilsunfähig erklärt. Zwar könnten die vagen Aussagen ihre Ursache in der Alzheimererkrankung haben und so die Erinnerungslücken erklären. Es könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass C._____ die Gegebenheiten durcheinandergebracht habe. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er Familienangehörige beschuldigt habe, Geld gestohlen zu haben. Die früheren Vorwürfe liessen sich jeweils nicht erhär- ten. Aus den Aussagen von C._____ könne nichts zulasten des Beschul- digten abgeleitet werden. Die am 28. Februar 2022 gestellten Beweisan- träge seien abzuweisen, da sie nichts am Beweisergebnis zu ändern ver- möchten. Zusammenfassend lasse sich nicht rekonstruieren, was mit den Geldern geschehen sei, zumal C._____ jegliche Nachverfolgbarkeit ver- mieden habe. Die belastenden Aussagen gegen den Beschuldigten seien vage und oberflächlich, womit sich keine Weiterführung der Untersuchung rechtfertige. Da C._____ angegeben habe, das Geld bei sich zu Hause la- gern zu wollen, sei es denkbar, dass die Gelder irgendwo versteckt seien und er sich nicht mehr daran habe erinnern können. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, dass eine falsche Interpretation des ärztlichen Berichts vorliege. Die dementielle Entwicklung auf der Ebene der kognitiven Beeinträchtigung betreffend Gedächtnis und der Auffassung von einfachen Inhalten von C._____ sei noch nicht stark ausgeprägt gewesen. Dass C._____ seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten nach dem Klinikaufenthalt nicht mehr selbstständig habe besorgen können, bedeute nicht, dass er sich nicht an einfache Gegeben- heiten wie die Übergabe von Geld habe erinnern können. Dass er sich nicht an den Ort der Geldübergabe habe erinnern können, bedeute ebenfalls nicht, dass die Übergabe, die sich immerhin 10 Jahre zuvor zugetragen habe, nicht stattgefunden habe. Der Beschuldigte streite im Übrigen Geld- übergaben von C._____ auch nicht explizit ab. Dass C._____ bereits früher Familienmitglieder beschuldigt habe, könne ihm vorliegend nicht zur Last gelegt werden, da es sich vorliegend um einen anderen Hintergrund handle. Der Beschuldigte sei kein Familienmitglied und habe eher wenig Kontakt zu C._____ gehabt. Er habe jedoch bei einer Bank gearbeitet und darum vermutlich das Vertrauen von C._____ in finanziellen Belangen ge- winnen können. C._____ habe bei verschiedenen Bankinstituten in der Ver- gangenheit über eine Million Franken deponiert gehabt und regelmässig hohe Beträge in bar abgehoben. Es bestünden schriftliche Belege, dass C._____ dem Beschuldigten finanzielle Mittel habe zukommen lassen wol- len. So habe C._____ dem Beschuldigten im Sommer 2015 Anteilsscheine der O._____ im Wert von Fr. 30'000.00 überschreiben lassen wollen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe nicht allen Bankinstituten, mit wel- chen der Beschuldigte gemäss Steuerveranlagungen 2010−2019 vertragli- che Beziehungen geführt habe, Editionsverfügungen zugestellt. So seien zwar der Bank J._____, der Bank S._____, der Bank M._____, der Bank - 10 - L._____ sowie der Bank K._____ am 24. Dezember 2021 Editionsverfü- gungen zugestellt worden, nicht aber der Bank H._____, der Bank I._____ und der Bank G._____. Auch die Bankverbindungen seiner Ehefrau E._____ seien nicht geprüft worden. Aus diesem Grund sei es auch nicht möglich, die Bankunterlagen eingehend auf unerklärte Vermögenstransak- tionen oder bei den Steuerbehörden nicht deklarierte Bankkonti zu prüfen. Da es sich um Schwarzgeld handle, wäre auch eine Siegelung der Bank- schliessfächer angezeigt gewesen. Im Jahr 2012 habe der Beschuldigte mit seiner Ehefrau gemäss Steuerveranlagung über ein Reinvemögen von Fr. 33'000.00 verfügt, im Jahr 2013 über Fr. 382'000.00. Die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm habe diese Vermögensveränderung mit dem Verkauf einer Liegenschaft in X._____ im Jahr 2013 erklärt. Vergleiche man die Be- träge betreffend Wertschriften und Guthaben sowie Schulden (Aktiven und Passiven) habe sich nach dem Verkauf der Liegenschaft eine gesamthafte Vermögensveränderung von Fr. 677'163.00 ergeben. Die Liegenschaft habe nur über einen Steuerwert von Fr. 290'900.00 verfügt. Die Vermö- gensveränderung von plus Fr. 677'163.00 lasse sich nicht damit begrün- den, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft deutlich über dem Steuer- wert liege. Der Vermögensverbrauch der Familie des Beschuldigten sei seit dem Verkauf der Liegenschaft aussergewöhnlich hoch und langfristig nicht durch das Familieneinkommen zu finanzieren. Es gebe unerklärliche vier- stellige Transaktionen auf den bislang editierten Konti ohne bekannte Ge- genkonti. Der Sachverhalt sei in tatsächlicher Sicht noch nicht so weit ab- geklärt, dass das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung abgeschlos- sen werden könne. Es müssten alle Bankbeziehungen des Beschuldigten und seiner Ehefrau geprüft werden und nicht nur eine willkürliche Auswahl von Bankbeziehungen. Da der Beschuldigte seine Aussage in der Einver- nahme vom 12. Oktober 2021 grundsätzlich verweigert habe, müsse er sich auch Zwangsmassnahmen wie Editionen gefallen lassen. 4.3. Der Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort aus, dass C._____ gesund- heitlich angeschlagen gewesen sei, an Demenz gelitten habe und vom Fa- miliengericht für urteilsunfähig erklärt worden sei. Die Anschuldigungen ge- gen den Beschuldigten seien vage und widersprüchlich. Gegenüber der Bank habe er angegeben, das Geld bei sich zu Hause aufbewahren zu wollen. Er habe in der Vergangenheit bereits Familienmitglieder fälschli- cherweise des Diebstahls bezichtigt. Die bisherigen Ermittlungen hätten keine Hinweise für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben, die eine weitere Durchleuchtung rechtfertigten. Editionsverfügungen seien zu- dem mit einem Reputationsschaden verbunden, da es sich bei der Bank G._____ um den Arbeitgeber des Beschuldigten handle. Hinzu komme, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Anstellung bei der Bank G._____ zur internen Offenlegung aller Transaktionen verpflichtet sei und Sperrfris- ten für Wertpapiere bestünden, was strafbare Handlungen zusätzlich un- wahrscheinlich mache. In Bezug auf die beantragten Editionen fehle es am - 11 - hinreichenden Tatverdacht wie an der Verhältnismässigkeit. Der Beschul- digte habe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was sein gutes Recht sei. Die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass die Nichtmitwirkung des Beschuldigten weitere Editionsverfügungen recht- fertige, sei unzutreffend. Es sei sein Recht, seine Privatsphäre vor uner- wünschten Einblicken zu schützen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts könne nicht als Rechtfertigung für die Durchsetzung von Editionsverfügun- gen herangezogen werden. Die Vermögensveränderung lasse sich prob- lemlos durch Amortisationen, Wertsteigerungen und die Hypothekarsitua- tion erklären. Es sei richtig, dass C._____ Anteilsscheine von sich aus habe verkaufen wollen, nicht jedoch, dass der Beschuldigte ihn dazu gedrängt habe. 4.4. Die Beschwerdeführerin führt mit Stellungnahme vom 27. September 2023 aus, dass es aufgrund der fehlenden Editionsverfügungen an die Bank H._____, die Bank I._____ und die Bank G._____ nicht möglich sei, den Tatverdacht zu bestätigen. Warum Editionsverfügungen an gewisse Ban- ken als Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten als verhältnismässig angesehen worden seien, aber hinsichtlich anderer Banken, zu denen aber nachweislich eine Bankbeziehung bestehe, nicht, sei nicht nachvollziehbar. Das Ermittlungsverfahren sei willkürlich geführt worden. Dass der Beschul- digte Angestellter einer Bank sei, dürfe bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden. Es gehe nicht an, dass Bankangestellte in einem Strafverfahren einen Vorteil gegenüber Nicht-Bankangestellten erlangten. Dem Beschuldigten wäre es zudem freigestanden, die Bankunterlagen im Beschwerdeverfahren offenzulegen, damit keine Editionsverfügungen er- lassen werden müssten. Die Behauptung des Beschuldigten, dass sich die Vermögensveränderung mit Amortisationen, Wertsteigerungen und der Hy- pothekarsituation erklären lasse, sei nicht belegt worden. Dass der Be- schuldigte aufgrund seiner Anstellung bei Bank G._____ zur internen Of- fenlegung aller Transaktionen verpflichtet sei, mache eine Veruntreuung zum Nachteil von C._____ zudem in keiner Weise unwahrscheinlicher. 4.5. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt − nicht zugestimmt werden. Zutreffend ist, dass es sich bei C._____ um eine ältere Person gehandelt hat, bei welcher gemäss ärztlichen Be- richten im Zeitpunkt des Aufkommens der ersten Vorwürfe gegen den Be- schuldigten im Frühjahr 2021 eine Alzheimerische Erkrankung mit einer de- mentiellen Entwicklung diagnostiziert wurde (Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 5, Schreiben der […] Psychiatrie vom 11. Januar 2022, S. 1). Jedoch wurde in den ärztlichen Berichten auch festgehalten, dass die Erkrankung im Frühling 2021 noch nicht stark ausgeprägt gewe- sen sei. Während zwar eine deutliche Beeinträchtigung der Impulskontrolle und massive Schwierigkeiten in der Auffassung von komplexen Inhalten - 12 - und Situationen vorgelegen habe, seien die kognitiven Beeinträchtigungen (Gedächtnis, Orientierung, Auffassung von einfachen Inhalten) gering ge- wesen. Beim Mini-Mental-Status-Test konnten im damaligen Zeitpunkt noch 26 von 30 Punkten erhoben werden, was knapp an der Grenze zu einer Demenzerkrankung liegt (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 5, Schreiben der […] Psychiatrie vom 11. Januar 2022, S. 1). Im Arztbericht der […] Psychiatrie vom 27. April 2021 wurden bei C._____ vor allem Störungen im Kurzzeitgedächtnis manifestiert (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 5, Schreiben der […] Psychiatrie vom 27. April 2021, S. 1). Die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 7. Juli 2021 wie auch die durch die Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrach- ten Videoaufnahmen vom 11. April 2021 (vgl. Verfahrensakten STA2.ST.2021.2592, Register 8, USB-Stick) zeigen jedoch auf, dass er – soweit sich dies aufgrund der Akten und aus nicht medizinischer Sicht fest- stellen lässt − trotz gewisser Erinnerungslücken über sich und seine Ver- gangenheit wie auch hinsichtlich der tatrelevanten Umstände durchaus ori- entiert gewesen zu sein scheint. So konnte er sich auch an Details und einzelne Gegebenheiten erinnern. Im Einzelnen fällt auf, dass C._____ ausgesagt haben soll (so gegenüber der Beschwerdeführerin), dass die Familie […] darauf beharrt habe, dass alles Geld in ihrem Namen hinterlegt werden müsse, damit die Beschwerdeführerin und ihre Schwester nichts erhielten (Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 1, undatierte Klarstellung von C._____; Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Regis- ter 1, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. April 2021, Frage 16). Weiter gab er an, dass D._____ ihm am Vortag der Einvernahme vom 7. Juli 2021 Geld zurückgebracht habe oder der Beschuldigte ihn ca. zwei Wochen zuvor angerufen und mitgeteilt habe, dass es aktuell 1.7 Millionen Franken seien. C._____ führte hinsichtlich der Höhe des Betrages aus, dass es nach seiner Rechnung eigentlich höchstens 1.5 Millionen Franken seien (Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 11, Einvernahme von C._____ vom 7. Juli 2021, Fragen 38−40, 50). Derartige Ausführungen von C._____ werfen demnach die Frage auf, weshalb er solche Details er- finden sollte. Zudem konnte (oder wollte) D._____ die Frage, ob sie C._____ im Sommer 2021 Geld in einer "Schachtel" zurückgebracht habe, nicht klar beantworten (Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 11, Einvernahme von D._____ vom 7. März 2022, Fragen 68−70). Alles in al- lem lassen sich zumindest die Aussagen von C._____ bzw. seine Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten oder dessen Familie nicht einfach damit be- gründen, dass er unter einer leichten Demenz gelitten habe. Dies gilt umso mehr, als grundsätzlich erstellt ist, dass C._____ im Zeitpunkt, von wel- chem er angibt, dem Beschuldigten und seiner Familie Geld übergeben zu haben, tatsächlich sehr grosse Bargeldbeträge abgehoben hat und über deren Verbleib nichts bekannt ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 5 und 6a). Damit lässt sich das Verschwinden des Geldes nicht einfach damit er- klären, dass C._____ das Geld womöglich versteckt habe und es aufgrund seiner Alzheimerischen Erkrankung nicht mehr wisse. Im Arztbericht vom - 13 - 27. April 2021 wurde denn auch klar festgehalten, dass die Urteilsfähigkeit von C._____ im Hinblick auf einzelne Fragestellungen zu beantworten sei (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 5, Schreiben der […] Psychiatrie vom 27. April 2021, S. 3). Kein Indiz dürfte − entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm − sein, dass C._____ gegenüber dem Pflegepersonal oder Ärzten nicht über das (veruntreute) Geld gesprochen habe. Es scheint, als ob sich C._____ über seine Vermögenslage zu Lebzeiten eher bedeckt ge- halten hat. So gab er selbst an, viel gearbeitet und wenig gebraucht zu haben (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 11, Einver- nahme von C._____ vom 7. Juli 2021, Frage 68). Auch dass er das Geld über all die Jahre vor den Steuerbehörden verheimlichen konnte, setzt eine gewisse Verschleierung der Verhältnisse voraus (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 11, Einvernahme von C._____ vom 7. Juli 2021, Frage 70). Gleiches gilt für das Argument, dass C._____ gegenüber den Bankangestellten angegeben habe, das Geld bei sich zu Hause auf- bewahren zu wollen. Das eine schliesst das andere nicht aus. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb C._____ die Bankangestellten über seine ge- naueren Absichten informiert haben sollte, nachdem er sich hinsichtlich fi- nanzieller Angelegenheiten eher bedeckt gehalten zu haben scheint. Ebenso scheinen die bisherigen Vorfälle, hinsichtlich welcher C._____ Fa- milienmitglieder beschuldigt hatte, Geld gestohlen zu haben, nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar zu sein. So handelte es sich immer um Situ- ationen, in welchen ihm Geld abhandengekommen war und er selbst nach einem Schuldigen gesucht und den seiner Meinung nach plausibelsten Tä- ter verdächtigt hatte (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Regis- ter 1, Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft […] vom 19. Novem- ber 2013, wonach bei C._____ ein Einschleichdiebstahl begangen und Bar- geld in Höhe von Fr. 30'000.00 entwendet worden sei, woraufhin er seine Tochter F._____ beschuldigt habe, weil sie als Einzige von dem Versteck gewusst haben soll; vgl. auch Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Re- gister 1, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. April 2021, Frage 15, wonach Fr. 400.00 vom Esszimmertisch entwendet worden seien und er diesbezüglich ihren Sohn R._____ beschuldigt habe). Vorliegend handelt es sich nicht um eine mit diesen Fällen vergleichbare (rein speku- lative) Anschuldigung. Ebenso nicht nachzuvollziehen ist, weshalb nicht allen Banken, zu welchen der Beschuldigte und E._____ Vertragsbeziehungen pflegen oder pflegten, Editionsverfügungen zugestellt wurden, zumal die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm den hinreichenden Tatverdacht für eine derartige Zwangs- massnahme zu Beginn der Untersuchung noch als gegeben erachtet hatte und folglich der Bank S._____, der Bank M._____, der Bank L._____, der - 14 - Bank K._____ und der Bank J._____ am 24. Dezember 2021 Editionsver- fügungen zustellte. Auch das Argument des Beschuldigten, dass Editions- verfügungen aufgrund des allfälligen Reputationsschadens zu unterlassen seien, überzeugt nicht. Dem Beschuldigten wäre es freigestanden, die ent- sprechenden Unterlagen selbstständig ins Verfahren einzubringen. Macht er jedoch von seinem Aussage- bzw. Editionsverweigerungsrecht Ge- brauch, hat er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch allfäl- lige Zwangsmassnahmen zu dulden (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wenn der Be- schuldigte überdies geltend macht, dass sich die Vermögensveränderung zwischen den Jahren 2012 und 2013 problemlos durch Amortisationen, Wertsteigerungen und die Hypothekarsituation erklären lasse, ist der Be- schwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte seine Behauptung in keiner Weise belegt. Auffällig erscheint ebenso, dass der Beschuldigte nur einmal polizeilich einvernommen wurde. In der Ein- vernahme vom 12. Oktober 2021 verweigerte er die Aussage gänzlich mit der Begründung, dass er noch keine Akteneinsicht habe nehmen können (vgl. Register 11, Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Oktober 2021, Frage 22). Eine zweite Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm wäre damit nach Gewährung des Akteneinsichtsrechts angezeigt gewesen. Eine gewisse Verbindung in finanziellen Angelegenheiten scheint zwischen C._____ und dem Beschuldigten sodann vorhanden ge- wesen zu sein, liegt doch mit dem Schreiben der Genossenschaft O._____ vom 3. August 2015 ein Hinweis vor, dass C._____ dem Beschuldigten fi- nanzielle Zuwendungen – unabhängig auf wessen Veranlassung − zukom- men lassen wollte (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 8, Beilage 16 zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2022). Massgeblich im Widerspruch stehen auch die Aussagen der Beschwerde- führerin (sowie C._____) und D._____, soweit es um die angeblichen finan- ziellen Zuwendungen von C._____ an D._____ sowie seine familiären Bin- dungen geht. Gemäss Beschwerdeführerin habe C._____ D._____ regel- mässig sein Renteneinkommen zukommen lassen, sie habe ihn generell um Geld gedrängt (Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 1, Ein- vernahme der Beschwerdeführerin vom 8. April 2021, Frage 17; Verfahren- sakten STA2 ST.2021.2592, Register 1, Rapport der Kantonspolizei Aar- gau vom 15. April 2021 S. 4; Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Regis- ter 1, undatierte Klarstellung von C._____). D._____ hingegen sagte aus, dass sie sein Geld nicht interessiere und sie dies C._____ immer schon gesagt habe. Im späteren Verlauf der Einvernahme führte sie jedoch aus, von Geldüberweisungen in Millionenhöhe an seine Töchter gewusst zu ha- ben (Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 11, Einvernahme von D._____ vom 7. März 2022, Fragen 38, 39, 43, 48−52, 71, 78, 81). Die Beschwerdeführerin sagte zudem aus, dass D._____ C._____ gegen sie aufgehetzt habe (vgl. Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register 1, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. April 2021, Frage 12). - 15 - D._____ demgegenüber sagte aus, dass sie das ebenfalls nicht interes- siere und sie C._____ mitgeteilt habe, dass er dies vergessen soll. Später sagte sie aus, dass sie nichts mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wolle (Verfahrensakten STA2 ST.2021.2592, Register, Fragen 80 f., 112 f.). Insofern scheint der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, weitere Personen einzuvernehmen, um das Verhältnis zwischen C._____ und D._____ zu erhellen, durchwegs einleuchtend, zumal dies auch eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen von D._____ hinsichtlich des Gel- des zuliesse. Alles in allem sind damit zusätzliche Erhebungen wie die Ein- holung von weiteren Unterlagen, auch in Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Grundstück (E. 4.2 hiervor), oder Einvernahmen im Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten durchaus angezeigt. 4.6. Zusammenfassend kann derzeit nicht mit einstellungsbegründender Si- cherheit festgehalten werden, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu- rückzuweisen. Nach Vornahme weiterer Abklärungen ist die Sachlage er- neut zu würdigen und darüber zu befinden, ob das Strafverfahren einzu- stellen oder ob Anklage zu erheben ist. Allerdings ist es nicht angezeigt, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm konkrete Anweisungen hinsichtlich der weiteren Ermittlungen zu erteilen, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird. Grundsätzlich ist es Sache der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm, zu entscheiden, wie die Ermittlungen zu führen sind, welche Un- terlagen einverlangt werden und wann welche Personen einzuvernehmen sind. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen - 16 - sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 5.3. 5.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten im Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands) zu gewähren ist. 5.3.2. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermit- teln und die effektive Wahrung ihrer Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Straf- verfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundes- gerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos er- scheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst insbesondere die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). 5.3.3. Wie unter E. 1.2.2 hiervor ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin nicht zur Zivilklage berechtigt, zumal hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche nur die Erbengemeinschaft befugt ist, sich als Privatklägerin am Verfahren zu be- teiligen. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie alleinige Er- bin oder die Erbteilung bereits vollzogen worden ist. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 5.4. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. - 17 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Juli 2023 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 5. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister