geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 92.00 zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten solidarisch eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 732.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)