Ein zeitlicher Aufwand von insgesamt drei Stunden erscheint damit angemessen. Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigen Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die Entschädigung Fr. 732.15. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 1'092.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr -8-