Der gemeinsame Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschwerde sowie die (nur sehr wenige Seiten umfassenden) Akten zu studieren und die rund vier Seiten (ohne erste und letzte Seite) umfassende Beschwerdeantwort zu verfassen hatte. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind nicht auszumachen. Ein zeitlicher Aufwand von insgesamt drei Stunden erscheint damit angemessen.