Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO gelten die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung auch für die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Bei den geltend gemachten Tatbeständen des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB und der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Offizialdelikte, womit die Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschädigen sind.