Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens rechtmässig ergangen und die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 -7- Abs. 1 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten.