Im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin wird einzig im Haben ein Betrag von Fr. 220.75 aufgeführt. Andere Dokumente oder Hinweise, welche auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechnungsstellung durch die Q. an die Beschwerdeführerin, die Bezahlung der genannten Beträge bzw. irgendwelche strafbaren Handlungen hindeuten könnten, liegen nicht vor. Insbesondere unterlässt es die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren, die von ihr geltend gemachte fehlerhafte Rechnungsstellung und die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen weiter darzulegen, so dass ihre Vorbringen weitgehend unklar bleiben.