4.1.2. Mit Beschwerdeantwort führten die Beschuldigten zusammengefasst aus, dass die Strafanzeige offensichtlich unbegründet und nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführerin sei nie ein Betrag von Fr. 5'130.00 in Rechnung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin belege nicht, dass irgendeine Rechnung versandt oder bezahlt worden sei. Rechnungen von Verwaltungsbehörden seien zudem immer Verfügungen, die anfechtbar seien. Ein arglistiges Verhalten sei aufgrund der Formvorschriften einer Verfügung (Begründung, Rechtsmittebelehrung) ausgeschlossen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb leitende […] Angestellte Private zugunsten des Gemeinwesens schädigen sollten.