Weiter liege eine Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB vor, da der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 5'130.00 in Rechnung gestellt worden sei, wobei sich auf der Rechnung der Vermerk "D., R." und "Honorar gest. Begleitung Y-Strasse." finde. In der Investitionsrechnung 2016 gehe es um den X-Weg bzw. E. Die vorgenannte Buchungsposition hänge nicht mit dem X-Weg zusammen und sei falsch in Rechnung gestellt worden. Es würden weiter diverse Beilagen zur Rechnung fehlen. Die nicht belegten Fakturen würden somit Fr. 60'000.00 bis 80'000.00 betragen.