Mit Beschwerde konkretisierte die Beschwerdeführerin, dass der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB in Frage komme. Durch die genannten Buchungstexte und nicht belegte Fakturen sei ihr vorgespiegelt worden, dass eine Investitionsrechnung in dieser Höhe bestehe, was nicht der Fall sei. Beilagen, die zu einer Bauabrechnung gehören würden, hätten nicht gefunden werden können. Es seien Tatsachen unterdrückt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Rechnung begleichen müssen und sei dadurch an ihrem Vermögen geschädigt worden, womit Art. 146 StGB erfüllt sei. Weiter liege eine Falschbeurkundung i.S.v.