4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 5. September 2022 Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 ([…] der Q.) und den Beschuldigten 2 ([…] der Q.) wegen "falscher Inrechnungstellung der Erschliessung X-Weg". Sie machte geltend, dass den Grundeigentümern ein Betrag von Fr. 5'130.00 in Rechnung gestellt worden sei und verwies auf eine Rechnung vom 15. Dezember 2016 mit dem Vermerk "D. R., Honorar: gest. Begleitung Y-Strasse". Beilagen zu einer Bauabrechnung hätten nicht gefunden oder beigebracht werden können. Die unbelegten Fakturen würden Fr. 60'000.00 bis 80'000.00 betragen. Der Strafanzeige wurde eine Investitionsrechnung 2016 der Q. vom 3. Dezember 2018 beigelegt.