Die Beschwerdeführerin macht mit Strafanzeige vom 5. September 2022 und mit Beschwerde geltend, durch falsche Rechnungen der Q., welche sie habe begleichen müssen, geschädigt worden zu sein. In der Strafanzeige stellte sie ausdrücklich Strafantrag wegen "falscher Inrechnungstellung der Erschliessung X-Weg". Sie konstituierte sich damit als Zivil- und Strafklägerin, womit sie als Partei zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist. 1.3. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.