3.4. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 erstatteten die Beschuldigten die Beschwerdeantwort und beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. -3- 3.5. Mit Eingabe vom 13. März 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor.