Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.24 (STA.2022.7599) Art. 169 Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter 1 B._____, […] Beschuldigter 2 C._____, […] Beschuldigter 1 und 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Mischa Berner, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 21. Dezember 2022 in der Strafsache gegen B._____ und C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 5. September 2022 Strafanzeige ge- gen die Beschuldigten wegen "falscher Inrechnungstellung der Erschlies- sung X-Weg". 2. Am 21. Dezember 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was von der Oberstaatanwaltschaft am 22. Dezember 2022 genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen die ihr am 5. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahme- verfügung und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Dezember 2022 sei aufzu- heben. 2. Die Anklägerin sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenügend ab- zuklären und eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 5. September 2022 zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin resp. des Staates." 3.2. Am 3. Februar 2023 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 31. Januar 2023 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.4. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 erstatteten die Beschuldigten die Be- schwerdeantwort und beantragten die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werde. -3- 3.5. Mit Eingabe vom 13. März 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätz- lich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin macht mit Strafanzeige vom 5. September 2022 und mit Beschwerde geltend, durch falsche Rechnungen der Q., welche sie habe begleichen müssen, geschädigt worden zu sein. In der Strafanzeige stellte sie ausdrücklich Strafantrag wegen "falscher Inrechnungstellung der Erschliessung X-Weg". Sie konstituierte sich damit als Zivil- und Strafklä- gerin, womit sie als Partei zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- verfügung legitimiert ist. 1.3. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzich- tet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein -4- Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt wer- den. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tat- sächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinrei- chender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Frei- spruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). 3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder angehört noch darauf hingewiesen habe, dass die Strafanzeige zu substantiieren sei. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahme- verfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist indessen nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen. Den Parteien muss vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Be- schwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde damit nicht verletzt. Sie hatte im Beschwerdeverfahren die hinreichende Möglich- keit, ihre Anliegen darzulegen. -5- 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 5. September 2022 Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten 1 ([…] der Q.) und den Beschuldigten 2 ([…] der Q.) wegen "falscher Inrechnungstellung der Erschliessung X-Weg". Sie machte geltend, dass den Grundeigentümern ein Betrag von Fr. 5'130.00 in Rech- nung gestellt worden sei und verwies auf eine Rechnung vom 15. Dezem- ber 2016 mit dem Vermerk "D. R., Honorar: gest. Begleitung Y-Strasse". Beilagen zu einer Bauabrechnung hätten nicht gefunden oder beigebracht werden können. Die unbelegten Fakturen würden Fr. 60'000.00 bis 80'000.00 betragen. Der Strafanzeige wurde eine Investitionsrechnung 2016 der Q. vom 3. Dezember 2018 beigelegt. Mit Beschwerde konkretisierte die Beschwerdeführerin, dass der Tatbe- stand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB in Frage komme. Durch die ge- nannten Buchungstexte und nicht belegte Fakturen sei ihr vorgespiegelt worden, dass eine Investitionsrechnung in dieser Höhe bestehe, was nicht der Fall sei. Beilagen, die zu einer Bauabrechnung gehören würden, hätten nicht gefunden werden können. Es seien Tatsachen unterdrückt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Rechnung begleichen müssen und sei dadurch an ihrem Vermögen geschädigt worden, womit Art. 146 StGB er- füllt sei. Weiter liege eine Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB vor, da der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 5'130.00 in Rechnung gestellt worden sei, wobei sich auf der Rechnung der Vermerk "D., R." und "Honorar gest. Begleitung Y-Strasse." finde. In der Investitionsrechnung 2016 gehe es um den X-Weg bzw. E. Die vorgenannte Buchungsposition hänge nicht mit dem X-Weg zusammen und sei falsch in Rechnung gestellt worden. Es würden weiter diverse Beilagen zur Rechnung fehlen. Die nicht belegten Fakturen würden somit Fr. 60'000.00 bis 80'000.00 betragen. Es seien Ermittlungen zur genauen Abklärung des Sachverhalts zu führen und eine Strafuntersuchung zu eröffnen, welche auch die Strafbestände von Art. 146 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB umfasse. 4.1.2. Mit Beschwerdeantwort führten die Beschuldigten zusammengefasst aus, dass die Strafanzeige offensichtlich unbegründet und nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführerin sei nie ein Betrag von Fr. 5'130.00 in Rech- nung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin belege nicht, dass irgend- eine Rechnung versandt oder bezahlt worden sei. Rechnungen von Ver- waltungsbehörden seien zudem immer Verfügungen, die anfechtbar seien. Ein arglistiges Verhalten sei aufgrund der Formvorschriften einer Verfü- gung (Begründung, Rechtsmittebelehrung) ausgeschlossen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb leitende […] Angestellte Private zugunsten des Gemeinwesens schädigen sollten. Dass Fakturen falsch sein sollten, -6- werde nicht im Ansatz belegt und auch nicht behauptet. Die Beschwerde- führerin versuche, eine offenbar verpasste Rechtsmittelfrist nach sechs Jahren nachzuholen, was ihr nicht gelinge. Auch eine Urkundenfälschung, welche eine unechte oder unwahre Urkunde verlange, liege offenkundig nicht vor. Es werde nicht dargelegt, wer was falsch gemacht haben solle. Ein […] oder […] schreibe überdies selber keine Rechnungen. 4.2. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Investitionsrechnung 2016 der Q. vom 3. Dezember 2018 geht nicht hervor, dass der Beschwer- deführerin die behaupteten Beträge von Fr. 5'130.00 bzw. Fr. 60'000 bis Fr. 80'000.00 in Rechnung gestellt worden sein könnten. Während Beträge von Fr. 60'000 bis Fr. 80'000.00 in keiner Weise aufgeführt werden, er- scheint der Betrag von Fr. 5'130.00 zwar im Soll, allerdings nicht im Zusam- menhang mit der Beschwerdeführerin, sondern betreffend "D., R.". Im Zu- sammenhang mit der Beschwerdeführerin wird einzig im Haben ein Betrag von Fr. 220.75 aufgeführt. Andere Dokumente oder Hinweise, welche auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechnungsstellung durch die Q. an die Beschwerdeführerin, die Bezahlung der genannten Beträge bzw. irgendwelche strafbaren Handlungen hindeuten könnten, liegen nicht vor. Insbesondere unterlässt es die Beschwerdeführerin auch im Beschwerde- verfahren, die von ihr geltend gemachte fehlerhafte Rechnungsstellung und die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen weiter darzulegen, so dass ihre Vorbringen weitgehend unklar bleiben. Selbst wenn die (unbelegt gebliebene) Behauptung der Beschwerdeführe- rin zutreffen sollte, dass ihr fehlerhafte Rechnungen zugestellt worden seien, könnte darin nicht bereits ein Hinweis auf ein strafbares Verhalten der beteiligten Personen gesehen werden. Insbesondere fehlen jegliche Anhaltspunkte für täuschendes Vorgehen, vorsätzliches Handeln, Berei- cherungsabsicht oder Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht der Beschuldig- ten oder weiterer Personen, womit kein Anfangsverdacht auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatbestände des Betrugs und der Ur- kundenfälschung oder weitere Tatbestände besteht. Entsprechend der Ausführungen der Beschuldigten wären allfällige fehlerhafte Rechnungen auf dem (verwaltungsrechtlichen) Rechtsmittelweg zu beanstanden gewe- sen. Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Be- schuldigten vor, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens rechtmässig ergangen und die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 -7- Abs. 1 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten. 5.2. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO) und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO gelten die Bestimmungen über die Verfah- renseinstellung auch für die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Bei den geltend gemachten Tatbeständen des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB und der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Offizialdelikte, womit die Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschädi- gen sind. Der gemeinsame Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote ein- gereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsa- chen daher ermessensweise festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschwerde so- wie die (nur sehr wenige Seiten umfassenden) Akten zu studieren und die rund vier Seiten (ohne erste und letzte Seite) umfassende Beschwerdean- twort zu verfassen hatte. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tat- sächlicher Art sind nicht auszumachen. Ein zeitlicher Aufwand von insge- samt drei Stunden erscheint damit angemessen. Bei einem Regelstunden- ansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigen Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die Entschädigung Fr. 732.15. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 1'092.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr -8- geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 92.00 zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten solidarisch eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 732.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 5. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen: Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Richli Boog Klingler