Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich sodann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung klar nicht erfüllt sind und die Gewinnchancen der Beschwerdeführerin damit deutlich geringer waren als die Verlustchancen. Das Gesuch um Anordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wäre damit auch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.