standen und sie auf die Vertretung durch ihre Rechtsbeiständin angewiesen sei. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise auf sprachliche oder andere Defizite entnehmen. Dass sie sich derzeit in einer belastenden Situation befinde, vermag nicht zu genügen. Auswirkungen auf die Bewältigung des Alltags sind nicht bekannt. -7- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist damit abzuweisen.