Selbst wenn das Beschwerdeverfahren im Vergleich zum Strafverfahren, in welchem lediglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sind, höhere Anforderungen an eine juristisch nicht gebildete Person stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 5.2), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen wäre, selbständig Beschwerde einzureichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung sowie die Rechtsmittelbelehrung nicht hätte verstehen und innert Frist nicht hätte darlegen können, weshalb sie mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht einver-