3.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdeführerin darzulegen, weshalb sie im Strafverfahren auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sei. Selbst wenn das Beschwerdeverfahren im Vergleich zum Strafverfahren, in welchem lediglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sind, höhere Anforderungen an eine juristisch nicht gebildete Person stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 5.2), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen wäre, selbständig Beschwerde einzureichen.