3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm befreite die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. August 2023 von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO). Dies gilt nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Beschwerdeverfahren, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht. Es besteht damit kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des entsprechenden Gesuchs, weshalb darauf nicht einzutreten ist.