Zusammengefasst erscheint eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung daher zu Recht abgewiesen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.