Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie psychisch angeschlagen sei. Offenbar befindet sie sich an einem dem Beschuldigten unbekannten Ort und wird durch die Opferhilfe unterstützt. Inwiefern zusätzlich eine Rechtsverbeiständung notwendig sein sollte und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (nicht weiter belegten) psychischen Verfassung nicht in der Lage sein könnte, ihre Ansprüche anzumelden bzw. an Einvernahmen teilzunehmen und somit ihre Interessen als Geschädigte wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich. Soweit sie eine Konfrontation mit dem Beschuldigten befürchtet, kann eine solche mittels prozessualer Vorkehrungen vermieden werden. -6-