Schadensposten, welche schwierig zu ermitteln wären (bspw. Haushaltsschaden, Versorgerschaden, künftiger Schaden etc.), sind nicht ersichtlich. Allfällige Unklarheiten könnten zudem anlässlich der Gerichtsverhandlung mit Hilfe des Gerichts geklärt werden (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO, wonach Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag vor Gericht erfolgen können).