Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, eine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung zu beziffern, zumal es hierfür weder einer Berechnung noch einer vertieften Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung bedarf. Im Übrigen verfügen Staatsanwaltschaft und Polizei über ein Formular, welches es mittels blossem Ankreuzen ermöglicht, Genugtuung und Schadenersatz zu beantragen und rudimentär zu begründen. Schadensposten, welche schwierig zu ermitteln wären (bspw. Haushaltsschaden, Versorgerschaden, künftiger Schaden etc.), sind nicht ersichtlich.