Wenn der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Verletzung sowie des Missbrauchs von Daten und Passwörtern seitens des Beschuldigten ein finanzieller Schaden entstanden sein sollte – bislang wurden hinsichtlich der Zivilforderung noch keine Ausführungen gemacht –, kann sie diesen relativ formlos vortragen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, eine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung zu beziffern, zumal es hierfür weder einer Berechnung noch einer vertieften Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung bedarf.