Solche werden auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die von ihr erwähnten früheren Vorfälle, die (vermuteten) früheren Strafverfahren gegen den Beschuldigten in anderen Kantonen sowie die benötigte behördliche Unterstützung in familienrechtlichen Belangen vermögen jedenfalls keine Komplexität des hängigen Strafverfahrens zu begründen. Es ist zudem nicht Aufgabe einer Rechtsvertreterin, einen möglichen Anzeigerückzug zu verhindern.