Aufgrund der Geschehnisse und im Hinblick auf die Bezifferung der Ansprüche der Zivilklage sei die fachliche und rechtliche Unterstützung der Beschwerdeführerin durch eine Anwältin notwendig. Der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin eine Platzwunde zugefügt. Auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sehe das Verfahren nicht als aussichtslos an. Es werde von der Zusprache einer Entschädigung ausgegangen.