dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bereits des Öfteren zu einem Rückzug der Anzeige habe bewegen können. Die Beschwerdeführerin habe die gemeinsame Wohnung fluchtartig verlassen, jeglichen Kontakt zum Beschuldigten abbrechen und ihre Nummer wechseln müssen. Sie habe nun mit Unterstützung der Opferhilfe mit ihrer Tochter an einem sicheren Ort untergebracht werden können. Das Verfahren gegen ihren ehemaligen Partner und Vater ihrer Tochter sei sehr belastend und koste viel Kraft. Hinzu komme, dass sich der Beschuldigte vehement weigere, Unterhalt zu leisten.