Die ständigen Auseinandersetzungen und Vorfälle häuslicher Gewalt hätten die Beschwerdeführerin traumatisiert und sie habe Schwierigkeiten, dem Beschuldigten im Strafverfahren gegenüberzutreten. Es belaste die Beschwerdeführerin besonders, dass die Tochter die Geschehnisse der letzten Zeit habe miterleben müssen. Belastend sei ausserdem, dass ein erneutes Kindesschutzverfahren hängig sei. Erschwerend komme hinzu, -4-