2.2. Mit Beschwerde wird hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, dass aus dem Alter der Beschwerdeführerin nicht auf ihre Fähigkeit zur Verfahrensführung geschlossen werden könne. Es handle sich um einen Fall häuslicher Gewalt im Rahmen einer toxischen Beziehung, welcher sich in eine lange Reihe von gewalttätigen Ausbrüchen einreihe. Es seien schon umfangreiche Unterstützungen von staatlichen Behörden notwendig gewesen, dies vor allem in familienrechtlichen Belangen. U.a. bestehe eine Beistandschaft für die gemeinsame Tochter. Die Polizei habe in den letzten Jahren bereits diverse Wegweisungen gegen den Beschuldigten ausgesprochen.