2. 2.1. Vorliegend ist einzig Ziffer 2 der Verfügung vom 2. August 2023 angefochten, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete dies zusammengefasst damit, dass es sich nicht um einen komplexen Fall handle. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es der 27-jährigen Beschwerdeführerin nicht möglich sein könnte, anlässlich einer Einvernahme die erlebten Vorkommnisse ohne anwaltliche Vertretung zu schildern.