" 1. Die Ziffer 2. der Verfügung vom 2. August 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Strafverfahren ST.2023.3882 einzusetzen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren vor Obergericht die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."