In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete einstweilige Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten – angesichts der Schwere des Delikts und der im Falle einer Verurteilung drohenden Sanktion – nicht unverhältnismässig. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, weshalb die bis zum 9. November 2023 angeordnete Untersuchungshaft unverhältnismässig sein sollte. 7. Zusammengefasst ist die von der Vorinstanz am 11. August 2023 bis zum 9. November 2023 für den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.