6. Da von einer ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszugehen ist, kommt auch eine mildere Ersatzmassnahme nicht in Betracht (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Bezeichnenderweise macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, der mit der Untersuchungshaft verfolgte Zweck könne auch mit milderen Massnahmen erfüllt werden. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete einstweilige Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten – angesichts der Schwere des Delikts und der im Falle einer Verurteilung drohenden Sanktion – nicht unverhältnismässig.