5.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr (angefochtene Verfügung E. 2.4), was die Staatsanwaltschat Zofingen-Kulm mit Verweis "auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides" ausdrücklich akzeptierte (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2). Ausführungen hierzu erübrigen sich, nachdem vorliegend offensichtlich Fluchtgefahr besteht.