In Würdigung der gesamten konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers erscheint eine Flucht ins Ausland, um sich dem Strafverfahren zu entziehen, als wahrscheinlich, womit von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.