Auch dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Beschwerdeführer sei dem Befragungstermin vom 3. November 2022 unentschuldigt ferngeblieben, vermag der Beschwerdeführer lediglich entgegenzuhalten, er hätte den Termin in der Folge auch wieder telefonisch abgesagt (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Mit Blick auf das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber hoheitlichen Vorgaben erscheinen seine Behauptungen betreffend Kenntnisnahme der Vorladungen sowie Absage - 13 -