Einerseits erfolgte keine Reaktion auf die Vorladung vom 22. September 2022, andererseits holte der Beschwerdeführer nachweislich die per Einschreiben versandte Vorladung vom 13. Oktober 2022 nicht ab, welche an seine damalige Privatadresse in W. versandt wurde (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeantwort). Auch dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Beschwerdeführer sei dem Befragungstermin vom 3. November 2022 unentschuldigt ferngeblieben, vermag der Beschwerdeführer lediglich entgegenzuhalten, er hätte den Termin in der Folge auch wieder telefonisch abgesagt (vgl. Beschwerde, Rz. 15).