Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers spricht auch gegen einen Aufenthalt in der Schweiz, hat er doch sowohl im Kanton Tessin als auch im Kanton Bern Schulden (Eröffnung Festnahme vom 10. August 2023 [Beilage 11 zum Haftantrag] Frage 68). Der Beschwerdeführer bringt zur Verneinung der Fluchtgefahr hauptsächlich vor, er wohne in S. nahe der Schweizer Grenze und arbeite in T., sodass er durch die Schweiz hindurchfahren müsse (Beschwerde, Rz. 20). Vorab liegen – ausser den Aussagen des Beschwerdeführers – keinerlei Belege für eine Anstellung des Beschwerdeführers in T. vor.