Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich aus den polizeilichen Unterlagen sodann, dass der Beschwerdeführer die Vorladungen einfach "nicht abholte" und auch zur telefonisch vereinbarten Einvernahme bei der Polizei einfach nicht erschienen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Bussgelder aus übrigen Strafverfahren nicht bezahlt habe, sei sodann zumindest als Anzeichen dafür zu werten, dass er sich von staatlichen Anordnungen unbeeindruckt zeige (E. 2.3.3). - 11 -