5. 5.1. 5.1.1. Mit Verfügung vom 11. August 2023 bejahte die Vorinstanz das Vorliegen der Fluchtgefahr. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfüge und polizeilichen Vorladungen nachweislich mehrfach ferngeblieben sei, würden darauf hinweisen, dass er sich auch dem vorliegenden Strafverfahren aufgrund der in Aussicht stehenden Freiheitsstrafe sehr wahrscheinlich entzöge. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich aus den polizeilichen Unterlagen sodann, dass der Beschwerdeführer die Vorladungen einfach "nicht abholte" und auch zur telefonisch vereinbarten Einvernahme bei der Polizei einfach nicht erschienen sei.