Hierin ist – im Vergleich zum Bauführer, der ebenfalls wusste, wo der Schlüssel zum Material in der Tiefgarage – ein Motiv des Beschwerdeführers ersichtlich. Andererseits spricht auch für einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, dass dieser, als die Geschädigte ihn am 15. August 2023 11:08 um einen Rückruf bat, einen solchen für den Nachmittag in Aussicht stellte, danach aber bis am 17. August 2023 16:28 Uhr diese weder zurückgerufen, noch ihre Anrufe entgegengenommen hat (vgl. Chatverlauf zwischen Beschwerdeführer und Geschäftsführerin der Geschädigten [Beilage 4 zum Haftantrag]) und in dieser Zeit daher weder kontaktier- noch auffindbar war.