(Einvernahme Geschädigte vom 20. März 2023 [Beilage 4 zum Haftantrag] Frage 20). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer diese Aussage nicht bestreitet, sondern bestätigt, indem er ausführt, "[d]as Material war somit an einem mehr oder weniger frei zugänglichen Ort, mehrere Leute wussten wo der Schlüssel zu einem selbst gebastelten 'abschliessbaren' Bereich war." (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 10. August 2023 zum Haftantrag Rz. 7 [HA.2023.378 act. 13). Es ist zwar – wie der Beschwerdeführer in der eben genannten Stellungnahme (Rz. 8) zutreffend feststellt – nicht erstellt, dass einzig er Zugang zu den - 10 -