Glaubwürdig erscheint auch die Aussage der Geschädigten, dass die Maschine sich im vierten Stock in der Attikawohnung befunden habe und das Material in der Tiefgarage der Baustelle deponiert und mit einem aus Schaltafeln erstellten abschliessbaren Tor gesichert gewesen sei, wobei einzig der Bauleiter und der Beschwerdeführer gewusst hätten, wo der Schlüssel deponiert gewesen sei (Einvernahme Geschädigte vom 20. März 2023 [Beilage 4 zum Haftantrag] Frage 20).