E. 4.3.2.1 hiervor). Demgegenüber widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er noch anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 10. August 2023 bestätigt, dass ein Grossteil der verschwundenen Arbeitsmaterialien/Gerätschaften sich auf der Baustelle in Q. befunden hat (vgl. E. 4.3.1.1 hiervor), und nunmehr mit Beschwerde vom 21. August 2023 vorbringt, es sei unklar, "was […] nun tatsächlich fehlen soll", "wo die Gegenstände waren und wer alles Zugang dazu hatte" (Beschwerde, Rz. 12).