Die Aussagen der Geschädigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. März 2023 (vgl. insbesondere E. 4.3.1.1 hiervor) sind klar, entsprechen dem von ihr bereits im Strafantrag vom 17. August 2022 dargestellten Kurzsachverhalt, wonach der Beschwerdeführer ein Fahrzeug, Maschinen und Gipsereimaterial ausgeliehen und trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgebracht sowie die vereinbarte Arbeit nicht fertiggestellt habe (vgl. Strafantrag vom 17. August 2022 [Beilage 2 zum Haftantrag]), und decken sich mit dem sich aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsführerin der Geschädigten ergebenden Sachverhalt (vgl.