Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, unklar bleibe zudem auch, ob die Anzeigeerstatterin nun Mieterin oder Eigentümerin gewesen sei (Beschwerde, Rz. 12; vgl. auch Stellungnahme, Rz. 23), ist dies – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend festhält (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2) – unbeachtlich; entscheidend ist einzig, dass die abhandengekommenen Arbeitsmaterialien/Gerätschaften dem Beschwerdeführer fremd sind (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB).