Beschwerdeführer zu bejahen. Dies daher, weil sich – zumindest im aktuellen Verfahrensstadium – bei dieser "Aussage-gegen-Aussage-Konstella- tion" aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen der Geschädigten als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers einzustufen sind und gestützt darauf eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint (vgl. MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, unklar bleibe zudem auch, ob die Anzeigeerstatterin nun Mieterin oder Eigentümerin gewesen sei (Beschwerde, Rz.