4.3.2. 4.3.2.1. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der glaubhaften Darstellung der Geschädigten davon auszugehen, dass die vorerwähnten Arbeitsmaterialien/Gerätschaften verschwunden sind. Dies in der Zeit, als der Beschwerdeführer mit diesen Arbeitsmaterialien/Gerätschaften für die Geschädigte gearbeitet hat, konkret zwischen dem 1. und 16. August 2022 (vgl. Chatverlauf zwischen Beschwerdeführer und Geschäftsführerin der Geschädigten [Beilage 4 zum Haftantrag] "16.08.22, 18:30 – K.: