Mit Blick auf die Höhe des daraus resultierenden Deliktsbetrags, kann vorliegend offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer von der Geschädigten zusätzlich noch weiteres Baumaterial in Höhe von Fr. 1'537.65 und zwei Jet Spritzgeräte à je Fr. 832.50 überlassen wurden. Hierfür bestehen derzeit jedoch immerhin weniger Hinweise als für die anderen Arbeitsmaterialien/Gerätschaften, insbesondere findet sich für das von der Staatsanwaltschaft erwähnte Kleinmaterial von Fr. 2'332.30 (vgl. Haftantrag S. 2) lediglich eine Rechnung im Betrag von Fr. 794.65 (vgl. Rechnung H. Nr. aaa vom 28. Juli 2022 [Beilage 4 zum Haftantrag]).