4.3.1.3. Zusammengefasst ist damit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf der Baustelle in Q. von der Geschädigten Arbeitsmaterialien/Gerätschaften zumindest im Wert von rund Fr. 30'000.00 überlassen wurden. Mit Blick auf die Höhe des daraus resultierenden Deliktsbetrags, kann vorliegend offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer von der Geschädigten zusätzlich noch weiteres Baumaterial in Höhe von Fr. 1'537.65 und zwei Jet Spritzgeräte à je Fr. 832.50 überlassen wurden.